Erfolgshonorare: Erfolgshonorar ist auch in Deutschland zulässig, ebenso Spanien!
Die Vergütung des Rechtsanwaltes ist gesetzlich festgelegt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das am 1. Juli 2004 die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) abgelöst hat. Eine individuelle Gebührenvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant (beispielsweise als ausgehandelter Festbetrag oder auf Basis von Stundensätzen) ist möglich und soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers seit 1. Juli 2006 für die außergerichtliche Tätigkeit sogar die Regel sein.
Ein Erfolgshonorar in Form der Streitanteilsvergütung (quota litis) dagegen war – anders als in den USA – in Deutschland grundsätzlich unstatthaft.
Davon musste der Gesetzgeber allerdings bis zum 30. Juni 2008 eine Ausnahme schaffen, dazu hatte ihn das Bundesverfassungsgericht verpflichtet. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss eine erfolgsbasierte Vergütung zulässig sein, wenn sie besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.
Dem trug die Bundesregierung mit einem entsprechenden Gesetzgebungsvorhaben Rechnung.[13][14] Das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12. Juni 2008 wurde am 16. Juni 2008 im Bundesgesetzblatt I Nr. 23 auf den Seiten 1000ff veröffentlicht und trat zum 1. Juli 2008 in Kraft. In anderen Fällen bleibt dem Auftraggeber allein die Möglichkeit, staatliche Beratungshilfe sowie Prozesskostenhilfe zu beantragen.